Der auf die Infor­ma­tions­bedürfnisse der Prax­is aus­gerichtete Urhe­ber­recht­skom­men­tar ist soeben in aktu­al­isiert­er und erweit­ert­er 6. Auflage erschienen (Hrsg. Wandtke/Bullinger). Er berück­sichtigt ins­beson­dere die umfassenden Änderun­gen, die sich aus der Umset­zung der DSM-Richtlin­ie 2019/790/EU und der Online-Sat­Cab-Richtlin­ie 2019/791/EU für das deutsche Urhe­ber­recht ergeben. Neu aufgenom­men wur­den das UrhDaG und die Porta­bil­itäts-VO.

Unsere Part­ner­in Dorothee Thum kom­men­tiert insbesondere

  • den Licht­bild­schutz für Fotografien (§ 72 UrhG)
  • die Urhe­ber- und Inhab­er­schaftsver­mu­tung (§ 10 UrhG) sowie
  • die Regelun­gen zur Miturhe­ber­schaft (§ 8 UrhG) und Werkverbindung (§ 9 UrhG).

Darüber hin­aus hat sie in der 6. Auflage die Kom­men­tierung des neu einge­fügten § 68 UrhG „Vervielfäl­ti­gun­gen geme­in­freier visueller Werke“ über­nom­men. Diese Regelung ver­hin­dert in Umset­zung von Art. 14 DSM-Richtlin­ie die Re-Monop­o­lisierung geme­in­freier visueller Werke durch ver­wandte Schutzrechte wie ins­beson­dere den deutschen Licht­bild­schutz nach § 72 UrhG. Geme­in­freie visuelle Werke – d.h. visuelle Werke, deren Urhe­ber schon länger als 70 Jahre tot ist – dür­fen somit frei vervielfältigt wer­den, auch wenn Grund­lage der Vervielfäl­ti­gung eine Repro­duk­tions­fo­tografie ist.

Der europäis­che Geset­zge­ber hat hier die nationale deutsche Recht­sprechung kor­rigiert, die zuvor den Eigen­tümern und Besitzern geme­in­freier Gemälde und Zeich­nun­gen ein fak­tis­ches Monopol auf fotografisch hergestellte Vervielfäl­ti­gun­gen gewährt hat­te (BGH GRUR 2019, 284 – Muse­ums-Fotos). An Repro­duk­tions­fo­tografien der Gemälde und Zeich­nun­gen noch leben­der Kün­stler bzw. von Kün­stlern, die noch nicht 70 Jahre tot sind, beste­ht jedoch – zu Recht – weit­er­hin Licht­bild­schutz nach § 72 UrhG.

Kon­tak­t­in­for­ma­tio­nen:

Dorothee Thum
Tel.: +49–89-219996–0
Mail: d.thum@dts.law