Der auf die Informationsbedürfnisse der Praxis ausgerichtete Urheberrechtskommentar ist soeben in aktualisierter und erweiterter 6. Auflage erschienen (Hrsg. Wandtke/Bullinger). Er berücksichtigt insbesondere die umfassenden Änderungen, die sich aus der Umsetzung der DSM-Richtlinie 2019/790/EU und der Online-SatCab-Richtlinie 2019/791/EU für das deutsche Urheberrecht ergeben. Neu aufgenommen wurden das UrhDaG und die Portabilitäts-VO.
Unsere Partnerin Dorothee Thum kommentiert insbesondere
- den Lichtbildschutz für Fotografien (§ 72 UrhG)
- die Urheber- und Inhaberschaftsvermutung (§ 10 UrhG) sowie
- die Regelungen zur Miturheberschaft (§ 8 UrhG) und Werkverbindung (§ 9 UrhG).
Darüber hinaus hat sie in der 6. Auflage die Kommentierung des neu eingefügten § 68 UrhG „Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke“ übernommen. Diese Regelung verhindert in Umsetzung von Art. 14 DSM-Richtlinie die Re-Monopolisierung gemeinfreier visueller Werke durch verwandte Schutzrechte wie insbesondere den deutschen Lichtbildschutz nach § 72 UrhG. Gemeinfreie visuelle Werke – d.h. visuelle Werke, deren Urheber schon länger als 70 Jahre tot ist – dürfen somit frei vervielfältigt werden, auch wenn Grundlage der Vervielfältigung eine Reproduktionsfotografie ist.
Der europäische Gesetzgeber hat hier die nationale deutsche Rechtsprechung korrigiert, die zuvor den Eigentümern und Besitzern gemeinfreier Gemälde und Zeichnungen ein faktisches Monopol auf fotografisch hergestellte Vervielfältigungen gewährt hatte (BGH GRUR 2019, 284 – Museums-Fotos). An Reproduktionsfotografien der Gemälde und Zeichnungen noch lebender Künstler bzw. von Künstlern, die noch nicht 70 Jahre tot sind, besteht jedoch – zu Recht – weiterhin Lichtbildschutz nach § 72 UrhG.
Kontaktinformationen:
Dorothee Thum
Tel.: +49–89-219996–0
Mail: d.thum@dts.law
Der Praxiskommentar im Beck-Shop:
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