ArbErfG

Das Arbeit­nehmer­erfind­er­recht (ArbEG) regelt die Ansprüche zwis­chen Arbeit­nehmer­erfind­er und Arbeit­ge­ber. Zum Aus­gle­ich dafür, dass der Arbeit­nehmer seine Erfind­ung dem Arbeit­ge­ber über­lässt, entste­ht ins­beson­dere ein Vergü­tungsanspruch des Arbeit­nehmers gegenüber dem Arbeitgeber.

Die für den Erfind­er bis zur Reform in 2009 fre­undliche Aus­gestal­tung des ArbEG führte dazu, dass Schutzrecht­spo­si­tio­nen oft­mals nicht wirk­sam auf den Arbeit­ge­ber überge­gan­gen sind und – ohne dass die Beteiligten das im Einzelfall ahnen – dem Erfind­er zuste­hen. Dies kann ins­beson­dere bei einem Verkauf des Unternehmens oder einzel­ner Schutzrecht­spo­si­tio­nen beispiel­sweise im Rah­men ein­er Due Dili­gence zu unlieb­samen Über­raschun­gen führen.

DTS berät umfan­gre­ich die eige­nen Man­dan­ten bei der Umset­zung der Anforderun­gen nach dem ArbEG, damit sämtliche geschaf­fe­nen Schutzrecht­spo­si­tio­nen sich­er beim Arbeit­ge­ber liegen und Ansprüche aus dem ArbEG zur Zufrieden­heit aller Beteiligten erfüllt werden.

DTS führt für Neu­man­dan­ten auch effizient Analy­sen des eige­nen Schutzrecht­sport­fo­lios be- züglich der Risiken aus der bish­eri­gen Hand­habung des ArbEG durch – eine Fragestel­lung, die ins­beson­dere auch nach Wech­seln in der Geschäfts­führung hil­ft, den Sta­tus Quo zu ermitteln.

DTS ist seit Jahren schließlich auch erfol­gre­ich tätig, wenn es darum geht, die Ansprüche des Erfind­ers gegenüber dem säu­mi­gen Arbeit­ge­ber durchzusetzen.

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