ArbErfG
Das Arbeitnehmererfinderrecht (ArbEG) regelt die Ansprüche zwischen Arbeitnehmererfinder und Arbeitgeber. Zum Ausgleich dafür, dass der Arbeitnehmer seine Erfindung dem Arbeitgeber überlässt, entsteht insbesondere ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.
Die für den Erfinder bis zur Reform in 2009 freundliche Ausgestaltung des ArbEG führte dazu, dass Schutzrechtspositionen oftmals nicht wirksam auf den Arbeitgeber übergegangen sind und – ohne dass die Beteiligten das im Einzelfall ahnen – dem Erfinder zustehen. Dies kann insbesondere bei einem Verkauf des Unternehmens oder einzelner Schutzrechtspositionen beispielsweise im Rahmen einer Due Diligence zu unliebsamen Überraschungen führen.
DTS berät umfangreich die eigenen Mandanten bei der Umsetzung der Anforderungen nach dem ArbEG, damit sämtliche geschaffenen Schutzrechtspositionen sicher beim Arbeitgeber liegen und Ansprüche aus dem ArbEG zur Zufriedenheit aller Beteiligten erfüllt werden.
DTS führt für Neumandanten auch effizient Analysen des eigenen Schutzrechtsportfolios be- züglich der Risiken aus der bisherigen Handhabung des ArbEG durch – eine Fragestellung, die insbesondere auch nach Wechseln in der Geschäftsführung hilft, den Status Quo zu ermitteln.
DTS ist seit Jahren schließlich auch erfolgreich tätig, wenn es darum geht, die Ansprüche des Erfinders gegenüber dem säumigen Arbeitgeber durchzusetzen.